KI-Schulungspflicht: Es gibt sie so nicht
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Wer nach "KI-Schulungspflicht" sucht, findet zwei Dutzend Seiten, die ihm sagen: Seit dem 2. Februar 2025 müssen Sie schulen, sonst drohen Bußgelder. Das ist verkürzt, und an einer Stelle schlicht falsch.
Der Wortlaut von Art. 4 der KI-Verordnung ist kurz genug, um ihn ganz zu lesen. Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals zu unterstützen. Das ist der Kern. Von einer Schulung steht dort nichts, von einem Zertifikat nichts, von einer Prüfstelle nichts.
Was der Artikel verlangt, und was ihm zugeschrieben wird
Die Verpflichtung lautet: Maßnahmen ergreifen. Das ist bewusst offen formuliert, weil ein Handwerksbetrieb mit einem KI-Werkzeug etwas anderes braucht als eine Versicherung, deren Software über Anträge mitentscheidet.
Eine Schulung ist der übliche Weg, diese Verpflichtung zu erfüllen, und zwar aus einem praktischen Grund: Sie lässt sich am einfachsten belegen. Sie ist aber nicht der einzige. Die Kommission nennt selbst mehrere Formate, von E-Learning über Präsenztrainings bis zu Kooperationen mit Hochschulen.
Der Artikel hat sich außerdem geändert. Durch den Digital Omnibus ist die frühere Formulierung mit einem ausreichenden Niveau weggefallen. Dafür stehen zwei neue Absätze darin: Kommission und Mitgliedstaaten sollen die Bemühungen unterstützen, ausdrücklich die kleiner und mittlerer Unternehmen, und das KI-Gremium soll Empfehlungen annehmen.
Brauchen Sie ein Zertifikat?
Nein. Die Verordnung verlangt keines und sieht auch keine Stelle vor, die eines ausstellen müsste. Wer Ihnen ein Dokument verkauft, das Sie angeblich "AI-Act-konform" macht, verkauft Ihnen etwas, das die Verordnung nicht kennt.
Das heißt nicht, dass ein Nachweis wertlos wäre. Was ein Unternehmen im Zweifel zeigen können sollte, ist, dass es sich mit seinen eigenen KI-Systemen befasst und daraus etwas abgeleitet hat. Ein Teilnahmenachweis ist dafür ein Baustein, nicht die Sache selbst.
Eine Dokumentationspflicht besteht ebenfalls nicht. Die Bundesnetzagentur empfiehlt eine angemessene Dokumentation, empfiehlt sie aber, statt sie vorzuschreiben. Der Unterschied ist für die Praxis groß: Sie entscheiden, wie ausführlich Sie festhalten, was Sie getan haben.
Wen es betrifft, und das ist weiter gefasst als gedacht
Betroffen sind Anbieter und Betreiber von KI-Systemen. Betreiber ist, wer ein solches System im beruflichen Kontext einsetzt, unabhängig von der Unternehmensgröße. Ein Einzelunternehmen mit ChatGPT im Arbeitsalltag fällt darunter.
Die Verpflichtung hängt am Einsatz, nicht an einer Freigabe. Wenn Beschäftigte KI-Werkzeuge nutzen, die niemand offiziell eingeführt hat, ändert das nichts an der Lage. Warum das die meisten Betriebe betrifft, steht im Text zu Schatten-KI.
Was ein Unternehmen sinnvollerweise tut
Die Kommission beschreibt einen risikobasierten Weg, und der lässt sich in vier Schritte übersetzen:
- Feststellen, welche KI-Systeme tatsächlich im Einsatz sind, auch die nicht freigegebenen.
- Klären, welche Rolle das Unternehmen dabei hat: Betreiber, Anbieter oder beides.
- Die Risiken der eingesetzten Systeme einschätzen. Ein Textwerkzeug für Entwürfe ist etwas anderes als eine Software, die Bewerbungen vorsortiert.
- Darauf zugeschnittene Maßnahmen ergreifen und festhalten, was man getan hat.
Der dritte Punkt ist der, an dem die meisten fertigen Kurse aufhören. Ein Video, das für alle Betriebe gleich ist, kann nicht wissen, wo bei Ihnen Entscheidungen über Menschen unterstützt werden. Genau dort verschieben sich die Anforderungen aber deutlich.
Unsere KI-Schulung deckt diesen Teil in beiden Wegen ab, im Lernportal ebenso wie in der dreistündigen Live-Schulung.
Warum die Panik trotzdem verständlich ist
Die KI-Verordnung sieht empfindliche Sanktionen vor, allerdings für andere Verstöße: verbotene Praktiken, Pflichtverletzungen bei Hochrisiko-Systemen. Art. 4 steht in diesem Sanktionsregime nicht an derselben Stelle. Wer beides vermischt, kommt zu Zahlen, die für die Kompetenzfrage nicht gelten.
Wir nennen hier bewusst keine Bußgeldhöhe für Art. 4, weil sich das an einer Primärquelle nicht belegen ließ. Eine Zahl, die man nicht prüfen kann, gehört in keinen Text, der anderen Ungenauigkeit vorwirft.
Kurz gefasst
Es gibt keine Schulungspflicht im Wortlaut, kein vorgeschriebenes Zertifikat und keine Dokumentationspflicht. Es gibt die Verpflichtung, Maßnahmen zu ergreifen, und die erfüllt man am einfachsten durch etwas, das man belegen kann. Der Unterschied klingt akademisch und ändert doch die Kaufentscheidung: Wer glaubt, ein Zertifikat zu brauchen, nimmt das billigste. Wer weiß, dass es um eine belegbare Maßnahme geht, fragt stattdessen, ob sein Team danach wirklich versteht, was es tut.
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